Umlaufsverordnung vom Teschner k. k. Kreisamte. [Inc.] Die hie und da üblichen Sammlungen der Geistlichkeit sind keineswegs als Urbarialbezüge anzusehen, dagegen unterliegen die Zehende der Geistlichkeit, so wie alle Urbarialgaben, welche Geistliche beziehen, der Fassion. N. Exh. 687. Fasc. 108.
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