Umlaufsverordnung vom teschner kais. kön. Kreisamte. [Inc.] Nach dem Inhalte des so eben erhaltenen hohen Gubernial-Dekrets vom 22. v. M. Z. 18,066, ist es hervorgekommen, daß in Troppau öfters Schüblinge aus andern Provinzen einlangen […]. Nro. 42. 4861/69.
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