Cirkular von dem königlich mährisch-schlesischen Gubernium. Dass die Bestellung eines Vormunds, wie auch die Aufnahme der Vormundschaftsrechnungen, dem ordentlichen Personalrichter, ohne Einmengung der Berggerichte auch dann zustehet, wenn unterm Pupillarvermögen eine Bergwerksentität begrissen ist. [Dat.] Brünn den 4. July 1785.
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