Cirkular von dem königlichen mährisch- und schlesischen Landesgubernium. Das auch Mönche, die ausser den Klöstern als Kapläne, Kooperatoren, Vikarien etc. in der wirklichen Seelsorge angesellt sind, sowohl ein weltliches Hab und Vermögen zu erwerben, als auch darüber durch lezten Willen zu disponiren befugt sind. [Dat.] Brünn den 24. Dezember 1788.
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