Cirkular von dem königlichen mährisch und schlesichen Landesgubernium. Frachtstücke, so auf den Postwagen aufgegeben werden, müssen nebst der gewöhnlichen Addresse auf der Kiste oder Pákchen zc. entweder mit einem Frachtbrief oder mit einer doppelten Addresse verseyen seyn. [Dat.] Brünn am 14. Maj 1796.
Preview format: