Details zum Objekt: Cirkular von dem königl. mährisch-schlesischen Appelations-Gericht. Dass in eine Prodigalitäts-Erklärung kein anderer Richter als die Personal-Instanz desjenigen einschreiten könne, der als Berschwender erkläret werden solle. [Dat.] Brünn, den 9ten Februar 1786.

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