Details zum Objekt: Cirkular von dem königlichen mährisch-schlesischen Appelazionsgericht. Wenn ein- oder der andere Theil aus vorsetzlicher Bossheit in die Ehescheidung vom Tisch und Bette nicht einwilligen wollte, solle hierüber die Gerichtsbehörde ordentlich erkennen [Dat.] Brünn, den 17ten Oktober 1786.

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